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Das Bundesfinanzministerium ( BFM ) Berlin hat 2014 neue Formulare für Geld- und Sachzuwendungen für gemeinnützige Vereine herausgegeben. Diese Formularekönnen ausgedruckt und handschriftlich ausgefüllt werden. Etwas komfortabler sind die vom KCV-SB erstellten ausfüllbaren PDF-Dateien. Die hellblau hinterlegten Eingabefelder sind entsprechend auszufüllen. Wer die Formulare in sein eigenes Vereinsbriefpapier integrieren möchte, kann dies mit Hilfe der vorbereiteten Open-Office-Dateien ( .odt ) mit etwas Geschick recht einfach gestalten und schließlich als ausfüllbares PDF exportieren. Diese optische Formulargestaltung ist vom BFM erlaubt, wenn an der inhaltlichen Formulierung in den Formularen nichts verändert wird!
Hinweis: Das Amtsdeutsch mit den vielen Paragraphen ist nicht immer für Jedermann leicht verständlich. Zum Beispiel der Satz:
Die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO wurde vom Finanzamt Saarbrücken, StNr. 040/140/00000 mit Bescheid vom _____ nach § 60a AO gesondert festgestellt. Wir fördern nach unserer Satzung ________
Hier ist anzukreuzen, wenn einem Verein die Gemeinnützigkeit neu erteilt wurde und er somit noch nicht auf 3 Jahre Veranlagungszeitraum zurückblicken kann.
Musik oder Musik-Video auf der Vereinshomepage
Die Nutzungsrechte von Musik werden in Deutschland durch die GEMA geregelt.
Möchte z.B. ein Chor zur eigenen Darstellung ein aufgenommenes Lied seines Chores, b.z.w. ein Chorvideo auf seiner Homepage veröffentlichen, so ist folgendes zu beachten.
Befindet sich der Betreiber der Homepage und sein Provider in Deutschland, so sind diese für die Veröffentlichung von Musik, oder Musikvideo verantwortlich und unterliegen den Nutzungsrechten der GEMA.
Ist der Komponist eines Liedes, das veröffentlicht werden soll, länger als 70 Jahre tot, so ist die Veröffentlichung laut GEMA lizenzfrei! Ist dies nicht der Fall, so fallen erhebliche Lizenzgebühren an. In einem eigens von der GEMA eingerichteten Portal https://online.gema.de/lipo/portal kann eine Lizenz zur Veröffentlichung von Musik erworben werden. Abschnitt ( 2 ) und ( 3 ) der Verordnung „Tarif VR-OD 10“ kommen hier zum Tragen. Eine erworbene Lizenz hat eine Gültigkeitsdauer von einem Jahr. Sie muss jedes Jahr neu erworben werden.
Haben Sie Fragen zum Lizenzerwerb über den GEMA-Lizenzshop wenden Sie sich bitte an online@gema.de oder rufen Sie uns an: Tel. +49 (0) 89 48003-216 (Montag-Donnerstag von 10 bis 12 Uhr und von 13 bis14 Uhr).
Beispiel:
Erwerbung einer Lizenz für lizenzpflichtige Musik auf der Homepage eines Vereines. Laut „Tarif VR-OD 10″ sind im Lizenzpaket ( 2 ), Abrufpaket 1 der Betrag von 240 € + 7% Umsatzsteuer – 20% Vereinsrabatt = 205,44 € pro Jahr an die GEMA zu entrichten!